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(11/2025) Aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals eindringlich auf eine zentrale Frist aufmerksam machen:
Bestimmte Vereinbarungen innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssen bis zum 31. Dezember 2025 ausdrücklich im Grundbuch nachgetragen sein, um ihre Wirksamkeit gegenüber Sondernachfolgern zu behalten.
Betroffen sind insbesondere:
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Veräußerungsbeschränkungen (Zustimmungserfordernis des Verwalters)
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Die Erwerberhaftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
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Altbeschlüsse, die aufgrund nicht gesetzlicher Öffnungsklauseln gefasst wurden
Besonderes Augenmerk gilt der Erwerberhaftung gemäß § 7 Abs. 3 WEG.
Wichtig: Diese Vereinbarung kann später nicht durch Beschluss geheilt oder ersetzt werden. Sie muss vereinbart sein und vor allem ausdrücklich ins Grundbuch eingetragen werden. Ein bloßer Verweis auf die Teilungserklärung genügt nicht.
Unsere Empfehlung:
Bitte prüfen Sie zeitnah die Teilungserklärungen der von Ihnen verwalteten Gemeinschaften – insbesondere die Regelungen zur „Rechtsnachfolgerklausel“.
Wird die Eintragung bis zum Fristablauf versäumt, verliert die Klausel ihre Wirkung, was im Einzelfall auch Haftungsrisiken für Verwalter mit sich bringen kann.
Auch die Eintragung von Öffnungsklauselbeschlüssen sollte bis Ende 2025 erfolgen, da ansonsten zumindest ein Anfechtungsrisiko besteht.
Die Anwaltskanzlei fsb. Frey Brandt Schneider aus Aachen, unterstützt Sie gerne bei der Prüfung und Vorbereitung der erforderlichen Nachträge.
Hier das ausführliche Hinweisschreiben der Kanzlei fsb. RA Thomas Brandt
[News-Beitrag verfasst von Sabine Garbe am 22.11.2025]