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(11/2025) Wir bedanken uns herzlich bei Herrn RA Brandt für die Urteilsbesprechung zu o.g. BGH-Urteil und das wir diese unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen dürfen!
Anfechtung eines Wirtschaftsplanes nur äußerst beschränkt möglich!
BGH, Urteil vom 26.09.2025 = V ZR 108/24
Mit seiner aktuellen Grundsatzentscheidung vom 26.09.2025 (V ZR 180/24) setzt sich der BGH seit langer Zeit wieder einmal mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss über die Vorschüsse (gem. Wirtschaftsplan) anfechtbar ist. Der Tenor der Entscheidung lautet:
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigeren Vorschüssen führt.
Damit wird die herrschende Tendenz in Literatur und Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bezüglich des Wirtschaftsplanes ein weiter Ermessensspielraum besteht, sowohl im Hinblick auf die eingestellten Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe.
Bei Positionen, bei denen z.B. zweifelhaft ist, ob sie überhaupt anfallen oder nicht – Beispiel hier: Mögliche Kosten eines Anfechtungsverfahrens – darf eine angemessene Berücksichtigung im Wirtschaftsplan berücksichtigt werden. Das gilt auch für Positionen, wenn offen ist, ob eine gültige vertragliche Grundlage besteht oder nicht; z.B. ein Mietvertrag der GdWE, bei dem unklar ist, ob er wirksam oder nichtig ist. Auch in diesem Falle dürfen die möglicherweise anfallenden Mieten der GdWE in den Wirtschaftsplan eingestellt werden. Das gilt schließlich auch für mögliche Kostenpositionen, etwa Sondervergütungstatbestände bei anstehendem Wechsel eines Verwalters. Hier ist nicht ausgeschlossen, dass solche anfallen (sondern eher üblich), so dass auch hierfür vorsorglich eine Position in den Wirtschaftsplan eingestellt werden kann.
Positionen, die dem Grunde nach feststehen, aber der Höhe nach variabel sind, dürfen mit angemessenen Zuschlägen berücksichtigt werden, etwa bei der Ansammlung einer „angemessenen Erhaltungsrücklage“. Diese darf großzügig kalkuliert werden.
Ihr FSB-Team
Thomas Brandt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht